GDPR Compliance in Mailand

Mailand ist Italiens Finanzhauptstadt und das viertgrößte Finanzzentrum der Eurozone, Heimat der UniCredit (1,3 Bio. € Bilanzsumme) und Intesa Sanpaolo (1,1 Bio. € Bilanzsumme). Generali (weltdrittgrößter Versicherer) und Mediobanca sind ebenfalls hier ansässig. Borsa Italiana ist seit 2021 Teil der Euronext-Gruppe. Banca d'Italia und CONSOB bieten Banken- und Wertpapieraufsicht.

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€1.3T
UniCredit Bilanzsumme
€1.1T
Intesa Sanpaolo Bilanzsumme
200+
Fintech District Mitglieder
250,000+
Beschäftigte im Finanzsektor

Warum GDPR in Mailand wichtig ist

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten in der EU mit Strafen von bis zu 20 Mio. € oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes. In Deutschland ergänzt das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) nationale Anforderungen, darunter die verpflichtende DSB-Ernennung für Organisationen mit 20+ Beschäftigten, die personenbezogene Daten verarbeiten.

UniCredit, eines von nur vier G-SIBs mit Sitz in der Eurozone und in 13 Ländern tätig, muss DORA in einem Umfang implementieren, der Automatisierung unvermeidbar macht. Intesa Sanpaolo's Übernahme der UBI Banca schuf eine der komplexesten IT-Integrationsherausforderungen Europas. Italien hat NIS2 durch das Legislative Decree 138/2024 umgesetzt, mit ACN als zuständiger Behörde. Der Garante Privacy (Italiens Datenschutzbehörde) war einer der aktivsten DSGVO-Vollstrecker Europas mit über 45 Mio. € an Bußgeldern.

Aufsichtsbehörden

Banca d'Italia, CONSOB, IVASS, ACN

Schlüsselbranchen

  • Universalbanken & G-SIBs
  • Versicherung & Rückversicherung
  • Vermögensverwaltung
  • FinTech & Zahlungsverkehr

Bedeutende Finanzunternehmen in Mailand

UniCreditIntesa SanpaoloGeneraliMediobancaBanco BPMFinecoBankBorsa ItalianaNexi

GDPR Kernanforderungen

Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung (Art. 6)
Datenschutz-Folgenabschätzungen / DSFA (Art. 35)
Verwaltung der Betroffenenrechte (Art. 15-22)
72-Stunden-Meldepflicht an Behörden (Art. 33)
Auftragsverarbeitungsverträge / AVV (Art. 28)
Ernennung eines Datenschutzbeauftragten (Art. 37, BDSG §38)